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Satzung

Satzung der Urchristlich-jüdischen Gemeinde Mitte e.V.

Präambel

Jedem Menschen soll es ermöglicht werden, in Wahrheit, innerer Klarheit, Frieden und Freiheit dem Ruf des eigenen Herzens zu folgen. Unser Handeln ist darauf auszurichten, den Menschen in seiner Existenz zu respektieren, im Vertrauen seiner Einzigartigkeit und göttlichen Bestimmung in Würde leben zu können.
Die Urchristlich-jüdische Gemeinde Mitte e.V. ist eine Vereinigung von Menschen urchristlich-jüdischen Glaubens. Die Gemeinde ist als Verein gegründet. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.
Zweck der Gemeinde ist die Pflege urchristlich-jüdischen Kulturgutes und der Wahrnehmung der Interessen als Angehörige dieser Religionsgemeinschaft. Der Verein tritt für körperliche und geistige Gesundheit auf Basis urchristlich-jüdischer Glaubensgrundsätze ein.

Dies vorangestellt, ergeht folgende Satzung:

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Urchristlich-jüdische Gemeinde Mitte“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Vereinssitz ist Fulda.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Mitglieder und der Gesellschaft, sowie die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit auf Basis urchristlich-jüdischer Glaubensgrundsätze.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Durchführung von Dialog- und Vernetzungsrunden der Mitglieder und der Öffentlichkeit.
    b) Maßnahmen zur Förderung des Austausches und Dialoges zwischen Menschen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Nichtreligiösen (z.B. durch öffentliche Veranstaltungen und Projekte).
    c) Mitwirkung an interreligiösen Dialogstrukturen.
    d) Information der Öffentlichkeit und Anregung eines Diskurses über Religion durch Organisation von Veranstaltung, Begegnungs- und Bildungsmaßnahmen.
    e) Errichtung und Betrieb von religiösen Zentren.
    f) Gründung und Betrieb freier Schulen.

§ 3 Grundsätze

  1. Die urchristlich-jüdische Gemeinde erkennt die Heiligkeit der göttlichen Schöpfung uneingeschränkt an und stellt deren Schutz ins Zentrum ihres Handelns.
  2. Alles Leben auf unserer Erde ist heilig und trägt den uneingeschränkten Anspruch auf würdige Existenz in sich.
  3. Auf der Grundlage der Tatsache, dass wir eine weltweit verbundene Menschheitsfamilie sind, und dem Wissen, dass es nur in Frieden und Freiheit möglich ist, die Schöpfung zu würdigen und ihr achtsam zu begegnen, sind wir dazu verpflichtet, Konflikte jeglicher Art ausschließlich auf dem Wege des friedlichen Dialogs zu klären.
  4. Wir bekennen uns zur göttlichen Schöpfung, die allumfassend ist und in den natürlichen Geschlechtern weiblich und männlich erscheint.
  5. Wir achten den natürlichen Geburtsprozess und den Sterbeprozess als die heiligsten Phasen im menschlichen Leben und stellen sie unter besonderen Schutz.
  6. Geistiges, seelisches und körperliches Wohlergehen im ausgewogenen Gleichgewicht garantieren unsere natürliche Gesundheit. Wir nutzen die natürlichen Gaben der Schöpfung zur Erhaltung, der Gesundung sowie der Würdigung unseres inneren Lebensrhythmus.
  7. Wir achten den genetischen Bauplan der Schöpfung. Den Gebrauch und die Nutzung von gentechnisch veränderten Zellen, sowie solchen, die auf der Grundlage von fötalen Zelllinien erzeugt wurden, lehnen wir strikt ab.
  8. Der Familie in ihrer systemischen Struktur kommt eine besonders herausgehobene zu schützende Stellung zu. Sie ist Keimzelle und Garant für unser geistiges, weltliches, sowie friedliches und freundschaftliches Zusammenleben in einer sozialen Gemeinschaft der Völker unserer Welt. Dazu gehört im Besonderen die Entwicklung, Förderung und
    Unterstützung der Kinder. Wir bekennen uns zu diesen Grundwerten und dem Auftrag, der den Familien obliegt. Die Erziehung der Kinder durch fremde Personen darf nur im Einvernehmen mit den Eltern erfolgen. Die Erziehungsziele müssen den Eltern bekannt und von ihnen bewilligt sein.
  9. Medizinische Behandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit der zu behandelnden Person oder einem gesetzlichen Vertreter nach vollumfänglicher Aufklärung erfolgen. Ausnahmen bestehen nur im akuten Notfall, wenn die betreffende Person nicht entscheidungsfähig ist. Bestehende Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sind
    strikt zu beachten.
  10. Wir bekennen uns zur ausschließlichen Verwendung natürlicher Nahrungsmittel, die unter Beachtung der Grundsätze 1., 2. und 7. gewonnen werden. Chemische Zusätze dürfen in den zugesetzten Mengen auch auf längere Sicht nachweislich nicht toxisch wirken, auch wenn sie in Kombination verwendet werden. Diese chemischen Zusätze sollten natürlichen
    Ursprungs sein.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung von §§2-3 ist vor Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Bei der Mitgliedschaft ist zu unterscheiden nach
    a) Einzelmitgliedschaft
    b) Familienmitgliedschaft
    c) Ehrenmitgliedschaft
  3. Über die Aufnahme zu a) und b) entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  4. Der Vorschlag, eine Ehrenmitgliedschaft zu vergeben, kann von jedem Vereinsmitglied zur Jahreshauptversammlung mit Begründung eingereicht werden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Auflösung des Vereins
    b) durch Tod des Mitglieds
    c) durch freiwilligen Austritt
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere den in § 2 genannten Zwecken zuwider handelt.
    b) durch vereinsschädigendes Verhalten auffällt.
    c) mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
    bekanntzumachen.
  4. Bei unterjährigem Ende der Mitgliedschaft ist die Erstattung des Jahresbeitrages ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer,
    e) bis zu 2 Beisitzern
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister
    Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  4. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Dies umfasst insbesondere:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
    e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Bundesrepublik Deutschland statt.
    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.
  3. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei Familienmitgliedschaften reicht die Aussendung der Einladung an ein volljähriges Familienmitglied aus.
  5. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge auf der Mitgliederversammlung einzubringen. Die Anträge werden behandelt, sofern mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmen. Anträge, außer solche zur Änderung der Satzung, der Neuaufnahme von Grundsätzen oder der Auflösung, die mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden, sind auf jeden Fall zu behandeln.
  8. Anträge zur Änderung der Satzung, Neuaufnahme von Grundsätzen, sowie zur Auflösung des Vereins sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat diese Anträge unverzüglich, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder weiterzuleiten.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    b) Beschlussfassung über Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstands.
    d) Abberufung der Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund.
    e) Entlastung des Vorstands.
    f) Wahl eines Kassenprüfers und eines stellvertretenden Kassenprüfers für die Dauer eines Geschäftsjahres.
    g) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Genehmigung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühr.
    h) die Abnahme des Jahresberichts des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfung.
  10. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Beschluss auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. Zur Änderung der Satzung, mit der Ausnahme des § 3 (Grundsätze), ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  13. Alle in § 3 definierten Grundsätze sind zeitlich unbegrenzt gültig und unabänderbar. Sie verlieren ihre Wirksamkeit nur durch Auflösung der Glaubensgemeinschaft.
  14. Neu aufzunehmende Grundsätze, die in § 3 zu dokumentieren sind, dürfen bestehenden Grundsätzen nicht widersprechen oder diese aushebeln. Über die Neuaufnahme von Grundsätzen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  15. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der Stimmen, berechnet auf der Grundlage der Anzahl aller Vereinsmitglieder, erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion. Die vorgenannte juristische Person, bzw. Körperschaft, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Neufassung und Änderung der Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 30.09.2023 und 12.05.2024 beschlossen und am 31.05.2024 in das Vereinsregister eingetragen.